AGB


Allgemeine Geschäftsbedingungen für Arbeitnehmerüberlassungsverträge der Firma Neptun GmbH

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil sämtlicher Angebote und Verträge der Firma Neptun GmbH (Neptun) auf dem Gebiet der Arbeitnehmerüberlassung und Arbeitsvermittlung. Abweichende Vereinbarungen, insbesondere widersprechende Geschäftsbedingungen von Kunden sowie Nebenabreden bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von Neptun. Neptun GmbH sichert seinen Kunden zu, seit 20.12.2003 durch die Agentur f. Arbeit Kiel im Besitz der nach § 1 Abs. 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) vom 7. August 1972 (BGB I.I, Seite 1393) erforderlichen Erlaubnis für Arbeitnehmerüberlassung zu sein.


1. Angebot und Vertragsabschluss

1.1 Die Angebote und Preise von Neptun GmbH verstehen sich stets freibleibend zzgl. gültiger Mehrwertsteuer.
1.2 Verträge bedürfen grundsätzlich der Schriftform. Dies gilt für Ergänzungen oder Änderungen von Verträgen sowie auf den Verzicht auf die Schriftform entsprechend.
1.3 Aus mündlichen oder fernmündlichen Zusagen, Auskünften usw. können - unabhängig, ob sie vor oder nach Abschluss eines Vertrages erteilt werden - keinerlei Rechte gegen Neptun GmbH hergeleitet werden, es sei denn, es liegt ein von Neptun zu vertretendes grobes Verschulden vor.

2. Recht zur Zurückweisung

2.1 Entspricht eine von Neptun GmbH überlassene Arbeitskraft nicht den vertraglichen Anforderungen, so ist der Kunde berechtigt, diese Arbeitskraft binnen vier Stunden nach Arbeitsantritt zurückzuweisen, ohne diese Stunden vergüten zu müssen.
2.2 Neptun GmbH ist über eine etwaige Zurückweisung sofort zu unterrichten. Im Rahmen ihrer Möglichkeiten wird sich Neptun bemühen, unverzüglich eine Ersatzkraft zu stellen. Dies gilt bei etwaigen Ausfällen entsprechend.

3. Arbeitsverhältnis

3.1 Durch den Einsatz der von Neptun überlassenen Arbeitskräfte werden keine Arbeitsverhältnisse zwischen den von Neptun überlassenen Arbeitskräften und dem Kunden begründet; Neptun bleibt in jeder Hinsicht Arbeitgeber.
3.2 Während des Arbeitseinsatzes auf der jeweiligen Arbeitsstelle unterstehen die überlassenen Arbeitskräfte den Weisungen des Kunden. Dieser übernimmt dort die sich aus §618 BGB ergebenden Pflichten und macht die ihm überlassenen Arbeitskräfte mit den unter seiner Regie durchzuführenden Arbeiten im Einzelnen vertraut. Er achtet auf die Einhaltung der zulässigen Arbeitszeit gem. AZG; bei etwa erforderlichen Arbeitszeitverlängerungen ist Neptun rechtzeitig vorher von dem Kunden anzusprechen. Der Kunde verpflichtet sich bei der Überschreitung der Arbeitszeit gem. §14 Arbeitszeitgesetz (AZG), die erforderliche Ausnahmegenehmigung einzuholen und vorzuweisen.
3.3 Ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Neptun dürfen die überlassenen Arbeitskräfte weder mit der Beförderung und dem Inkasso von Geld, noch mit Botengängen, als Fahrer oder in sonstiger Weise berufsfremd eingesetzt werden. Zuwiderhandlungen führen zum Ausschluss der Haftung durch Neptun GmbH.

4. Reklamationen und Haftung

4.1 Etwaige Reklamationen sind Neptun unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
4.2 Gegen Neptun oder ihre Mitarbeiter gerichtete Schadensersatzansprüche jeder Art sind ausgeschlossen, soweit nicht Neptun oder ihre Mitarbeiter bei der Auswahl der dem Kunden zur Verfügung gestellten Arbeitskräfte nachweisbar grobes Verschulden zur Last fällt. Im kaufmännischen Verkehr haftet Neptun nur für ihr eigenes grobes Verschulden und das ihrer leitenden Angestellten. Der Höhe nach ist die Haftung von Neptun GmbH in jedem Fall pro Schadensereignis (Sach- und/oder Personenschäden) auf 250.000,00 Euro begrenzt.

5. Termine und Fristen

5.1 Arbeitskämpfe und sonstige ungewöhnliche Umstände wie hoheitliche Maßnahmen usw. befreien Neptun - gleich ob sie den Betrieb von Neptun oder den des Kunden betreffen - für die Dauer ihrer Auswirkungen und, wenn sie zur Unmöglichkeit der Leistung führen, überhaupt - von ihrer Leistungspflicht.
5.2 Schadensersatzansprüche wegen Verzuges bei Überlassung von Arbeitskräften oder wegen Nichterfüllung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen nachweisbar auf von Neptun zu vertretendem groben Verschulden.

6. Verjährung

Sämtliche gegen Neptun GmbH und/oder ihre Mitarbeiter gerichteten Ansprüche verjähren in 6 Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Entstehung des Anspruchs, spätestens aber mit Vorliegen der Rechnungen von Neptun GmbH über die betroffenen Arbeiten.

7. Einsatzort und Arbeitsschutz

7.1 Der Kunde verpflichtet sich, die ihm überlassenen Arbeitskräfte nur an dem im Vertrag bestimmten Einsatzort und dem entsprechenden Einsatzzweck einzusetzen.
7.2 Der Kunde verpflichtet sich, die ihm überlassenen Arbeitskräfte vorab in die besonderen, an der jeweiligen Arbeitsstelle geltenden gesetzlichen und sonstigen Vorschriften (insbesondere in die betriebsspezifischen UVV) einzuweisen und deren Einhaltung während des Arbeitseinsatzes zu überwachen.
7.3 Der Kunde wird den ihm überlassenen Arbeitskräften Einrichtungen und Maßnahmen der Ersten Hilfe zur Verfügung stellen und sie vor Aufnahme der Tätigkeit über die Betriebsgefahren am Arbeitsplatz unterweisen. Im Fall einer gesundheitsgefährdenden Einwirkung von Lärm oder gefährlichen Stoffen wird Neptun darüber vor Beginn der Beschäftigung informiert.

8. Arbeitsunfälle

Der Kunde hat Neptun GmbH über etwaige Arbeitsunfälle der ihm überlassenen Arbeitskräfte unverzüglich zu informieren und die Einzelheiten gem. den Erfordernissen auch schriftlich darzulegen.

9. Vergütung und Zahlung

9.1 Neptun rechnet nach den geleisteten Stunden auf der Grundlage der vereinbarten Leistungssätze inklusive etwaiger Branchenzuschläge ab. Der Kunde verpflichtet sich nach Vorlage zur Überprüfung und Gegenzeichnung der Arbeitszeitnachweise der ihm von Neptun überlassenen Arbeitskräfte. Mit der Gegenzeichnung bestätigt der Kunde die Arbeitszeitnachweise als inhaltlich richtig und erkennt sie ferner als Grundlage der Abrechnungen an. Dies gilt entsprechend, wenn der Kunde die ihm vorgelegten Arbeitszeitnachweise nicht am Ende einer jeden Arbeitswoche gegenzeichnet, ohne Neptun GmbH hierfür sofort schriftlich unter Angabe seiner Gründe zu unterrichten.
9.2 Zahlungen hat der Kunde sofort nach Erhalt der Rechnungen, die in der Regel wöchentlich erstellt werden, ohne jeden Abzug an Neptun zu leisten.
9.3 Neptun ist berechtigt, vom Fälligkeitstage an Zinsen in Höhe von 9 % Punkten über Basiszinssatz p.a., zu berechnen. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt Neptun GmbH vorbehalten.
9.4 Der Kunde bestätigt mit Abschluss des Vertrages seine Zahlungsfähigkeit und –willigkeit.
9.5 Treten nach Vertragsabschluss Umstände ein, die Neptun GmbH zu schwerwiegenden Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden (z.B. auch wegen Zahlungsrückstandes oder -verzuges, Scheck- oder Wechselprotestes) Anlass geben oder werden Neptun diese erst dann bekannt, so ist Neptun GmbH berechtigt, alle offen stehenden - auch gestundeten – Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen, und vom Kunden Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Leistet der Kunde diesem Verlangen nicht Folge, so kann Neptun GmbH vom Vertrag zurücktreten und vom Kunden die sofortige Vergütung der erbrachten Leistungen sowie den Ersatz sämtlicher Folgekosten verlangen.
9.6 Der Kunde haftet gegenüber Neptun GmbH, wenn er notwendige Auskünfte zur Ermittlung des Branchenzuschlags nicht oder fehlerhaft erteilt, und Neptun GmbH hierdurch ein Schaden entsteht.
9.7 Bei vergütungspflichtigen Einsätzen von Mitarbeitern gilt eine Mindestarbeitszeit von jeweils 5,0 Std. als vereinbart.

10. Abtretung, Zurückbehaltung und Aufrechnung

10.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, Rechte aus Verträgen mit Neptun GmbH an Dritte zu übertragen und - soweit ausschließbar - Neptun GmbH gegenüber Zurückbehaltungsrechte geltend zu machen.
10.2 Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Kunden ist nur insoweit zulässig, als diese von Neptun GmbH schriftlich anerkannt und fällig oder rechtskräftig festgestellt sind.

11. Vermittlungsvergütung

Bei Übernahme in ein Anstellungsverhältnis eine(r)/s Mitarbeiter(in)/s aus der Überlassung steht Neptun ein Vermittlungshonorar zu. Die Höhe der Vermittlungsgebühr ist wie folgt gestaffelt: Übernahme innerhalb der ersten drei Monate 15% des Jahresbruttoeinkommens, nach 3 Monaten 12% des Jahresbruttoeinkommens, nach 6 Monaten 9% des Jahresbruttoeinkommens, nach 9 Monaten 5% des Jahresbruttoeinkommens und nach 12 Monaten erheben wir keine Vermittlungsgebühr mehr (Jahresbruttogehalt = Arbeitsentgelt brutto ohne Nebenzuwendungen zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer). Das Honorar wird bei Begründung des Arbeitsverhältnisses, d.h. mit Unterzeichnung des Vertrages, binnen 8 Tagen fällig. Das Vermittlungshonorar steht Neptun auch dann zu, wenn es innerhalb von sechs Monaten nach der letzten Überlassung zu einem Anstellungsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem Mitarbeiter kommt.

12. Kündigung

Unbefristete Überlassungsverträge können von beiden Parteien jederzeit unter Einhaltung einer Frist von einer Kalenderwoche schriftlich gekündigt werden, eventuelle Honoraransprüche bleiben unberührt. Für überlassene Mediziner oder in Gesundheitsfachberufen tätiges Personal gilt eine Frist von zwei Wochen.

13. Einhaltung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG)

13.1 Der Kunde muss die Pflichten aus dem AGG sowohl gegenüber seinen eigenen Mitarbeiter/-innen als auch gegenüber Leiharbeitnehmer/-innen einhalten, insbesondere wird er dafür Sorge tragen, dass die Leiharbeitnehmer/-innen nicht durch eigene Mitarbeiter/-innen benachteiligt werden.
13.2 Sollte der Entleiher oder seine eigenen Mitarbeiter/-innen Leiharbeitnehmer/-innen benachteiligen, stellt der Entleiher den Verleiher von allen Ansprüchen der benachteiligten Leiharbeitnehmer/-innen – im Innen- und soweit möglich bereits im Außenverhältnis – frei, die gegenüber dem Verleiher geltend gemacht werden. Der Entleiher ersetzt dem Verleiher auch solchen Schaden, welcher ihm dadurch entsteht, dass zum Schutz der Leiharbeitnehmer/-innen vor einer Benachteiligung bei dem Entleiher der vorzeitige Abbruch eines Einsatzes erforderlich geworden ist.

14. Gerichtsstand und anwendbares Recht

Im kaufmännischen Verkehr ist für beide Parteien ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten - auch aus Urkunden, Wechseln und Schecks - der Sitz des Verleihers. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland

15. Teilunwirksamkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Allgemeinen Geschäftsbedingen oder des Hauptvertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages und der AGB im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

Stand: April 2016 © Neptun GmbH